Otto Schmidt Verlag


Nachrichten


BVerfG v. 20.11.2024 - 1 BvR 1404/24
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines für ein Kleinkind bestellten Verfahrensbeistandes nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich dagegen gewandt hatte, dass den Eltern das Sorgerecht wieder übertragen worden ist, obwohl der Verdacht im Raum stand, ein Elternteil oder beide Elternteile hätten das im Vorfallszeitraum rund vier Wochen alte Kind heftig geschüttelt. Das im Sorgerechtsverfahren als Beschwerdegericht zuständige OLG hatte den zeitweiligen Entzug des Sorgerechts nicht aufrechterhalten, den Eltern aber Auflagen - insbesondere den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung - erteilt, um der Gefahr zukünftiger Schädigungen des Kindes durch seine Eltern zu begegnen.

OVG Münster v. 27.11.2024, 12 A 1627/22
Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.

Kurzbesprechung
Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.

OLG Zweibrücken v. 14.8.2024 - 8 W 102/23
Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, hingegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

OLG München v. 3.12.2024 - 33 W 1034/24 e
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.

BGH v. 23.10.2024 - XII ZB 576/23
Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das beA sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist. Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an BGH v. 20.4.2023 - I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat.

BGH v. 23.10.2024 - XII ZB 6/24
Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

OLG Rostock v. 29.11.2024 - 10 UF 112/24
Eine Beschwerde, die mit Blick auf § 57 Satz 1 FamFG unzulässig ist, weil zwar ein Termin stattgefunden hat, hierbei aber nicht alle (Muss-)Beteiligten einbezogen waren, weshalb im Ergebnis keine mündliche Erörterung i.S.d. § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG stattgefunden hat, kann in einen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG umgedeutet und das Verfahren auf dieser Grundlage durch das Beschwerdegericht dem Amtsgericht - gerichtskostenneutral - zurückgegeben werden. Auch diejenigen Beteiligten, die den Termin wahrgenommen haben und dort persönlich angehört worden sind (hier: die Kindesmutter), sind auf den Weg des § 54 Abs. 2 FamFG verwiesen, wenn und weil andere Beteiligte (im konkreten Fall der Kindesvater) den Termin nicht wahrgenommen haben und zu ihm auch nicht (ordnungsgemäß) geladen worden sind.

Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2025 aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

OLG Nürnberg v. 19.9.2024, 9 WF 753/24
Ein Neubeginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind gem. § 1600b Abs. 6 BGB setzt die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Vaterschaftszuordnung voraus. Diese liegt jedenfalls bei Volljährigkeit des Kindes nicht per se beim Tod des Scheinvaters vor. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen. Solche sind nicht deswegen zu bejahen, weil das Kind durch behördliche Anordnung zur Zahlung der Beerdigungskosten des Scheinvaters herangezogen wird.

BGH v. 9.10.2024 - XII ZB 253/24
In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (im Anschluss an BGH v. 18.7.2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).

BGH v. 25.9.2024 - XII ZB 244/22
Wenn Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben werden, muss die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Eine von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe ist somit unwirksam.

OLG Bamberg v. 20.11.2024 - 2 WF 121/24 e
Im Einzelfall können nicht nur hinsichtlich des wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes angeklagten sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch bezüglich des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils wegen erheblichen Interessengegensatzes die Voraussetzungen des § 1789 Abs. 2 S. 4 BGB gegeben sein.