OLG Bamberg v. 23.12.2024 - 2 UF 218/24
Fehlende Sachentscheidung bei fehlerhafter Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens in Kindschaftssachen
Lehnt auf entsprechende Anregung eines Elternteils das Familiengericht trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen möglichen Abänderungsbedarf die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einem Umgangsverfahren ab, fehlt es an einer Sachentscheidung in der Hauptsache. Das Verfahren kann in einem solchen Fall gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Familiengericht von Amts wegen zurückverwiesen werden.
Der Sachverhalt:
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern einer 2016 geborenen Tochter. Seit Juni 2019 leben sie getrennt. Der Umgang wurde mit gerichtlich gebilligter Umgangsvereinbarung vom 12.8.2020 hinsichtlich des Regelumgangs und mit gerichtlich gebilligtem Teilvergleich vom 18.11.2021 hinsichtlich des Ferienumgangs geregelt. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Abänderung der seinerzeitigen Umgangsvereinbarung, mit dem er die Einrichtung eines Wechselmodells begehrt hatte, wurde am 2.12.2021 zurückgewiesen. In dem Beschwerdeverfahren vereinbarten die Beteiligten am 7.3.2022 u.a., dass es bei den oben genannten Regelungen verbleibt.
Am 26.9.2024 beantragte der Antragsteller die Abänderung der Vereinbarungen. Das AG hat ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, des Kindes und des Jugendamtes, das es in nicht näher dargelegter Weise kontaktiert hatte, entschieden, dass es der Anregung zur Anleitung eines Umgangsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung der Umgangsvereinbarung keine Folge leistet. Die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben. Es fehle an triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Solche habe der Antragsteller weder dargetan noch seien diese im Wege der Amtsaufklärung zutage getreten. Die von ihm dargelegten Gründe lägen im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Kindes.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG den Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das AG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Beschwerde hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Das erstinstanzliche Verfahren war nicht durch eine Sachentscheidung beendet worden, weshalb das Verfahren, ohne dass es eines Antrages der Beteiligten bedurfte, zurückgewiesen werden konnte.
Das AG hätte im Rahmen des einzuleitenden Hauptsacheverfahrens die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsregelungen prüfen müssen. Zwar stellte der Antrag des Vaters in rechtlicher Hinsicht lediglich eine sog. Anregung statt. Ob ein Änderungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann die Einleitung ablehnen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung, insbesondere keine neuen Umstände ersichtlich sind, oder bei rechtsmissbräuchlichen Anträgen, die nur als „Störfeuer“ gegen die Teilfamilie des Sorgeberechtigten dienen (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696, Rn. 153).
Vorliegend kam dies aber ohne nähere Sachprüfung insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf seit der Regelung des Umgangs und den Sachvortrag des Antragstellers nicht in Betracht. Insbesondere hatte er unter Darstellung verschiedener Vorfälle vorgebracht, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung in der Vereinbarung vom 7.3.2022, in der sie sich verpflichtet hatte, den Vater bei Betreuungsbedarf des gemeinsamen Kindes außerhalb seiner Umgangszeiten nach Absprache mit diesem vorrangig heranzuziehen, verstoßen habe.
Ohne nähere Sachprüfung und Auseinandersetzung mit den Positionen hierzu kann die Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens auch nicht damit begründet werden, die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe lägen im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Kindeswohls. So hatte der Antragsteller u.a. vorgebracht, das Kind werde in einen Loyalitätskonflikt gebracht, da es dem Vater nicht erzählen dürfe, dass es oft bei den Großeltern sei.
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