Otto Schmidt Verlag

Thüringer OLG v. 17.2.2025 - 1 WF 306/24

Ordnungsgeld: Selbständige Tätigkeit als Gastronom kann Verstoß gegen Umgangsvereinbarung nicht entschuldigen

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gastronom stellt nicht per se einen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG für den zum Umgang berechtigten Elternteil dar. Solange die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung in ihrer bisherigen Fassung besteht, hat sich der Kindesvater an deren Vorgaben zu halten, vorbehaltlich anderweitiger Absprachen zwischen den Kindeseltern.

Der Sachverhalt:
Die Eltern des A. hatten am 12.5.2023 mit vom Familiengericht gebilligter Vereinbarung den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind geregelt. Danach sollte der Kindesvater das Kind am alle 14 Tage Freitag um 16 Uhr bei der Kindesmutter abholen und es am Sonntag um 17 Uhr zur Kindesmutter zurückbringen. Mit am 24.1.2024 beim AG eingegangenem Schreiben hat die Kindesmutter dargelegt, der Kindesvater habe ihr mitgeteilt, als Inhaber einer Bar berufsbedingt aufgrund seiner Selbständigkeit nicht mehr in der Lage zu sein, den Wochenendumgang wahrzunehmen. Er könne das Kind lediglich montags sehen, da er an diesem Tag frei habe. Umgänge am Montag könne jedoch die Kindesmutter nicht umsetzen.

Mit Schreiben vom 20.2.2024 hat der Kindesvater den Vortrag der Kindesmutter bestätigt, er könne aufgrund seiner Selbständigkeit im Gastronomiebereich den zweiwöchigen Umgang am Wochenende nicht mehr einhalten. Er könne den Umgang mit seinem Sohn lediglich montags und mittwochs von 14 bis 18 Uhr wahrnehmen. Er bitte deshalb um eine „neue Umstellung“ und die Verlegung der Umgangstage auf montags und mittwochs.

Das AG hat gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung vom 12.05.2023 festgesetzt. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertige es nicht, dass der Kindesvater die vierzehntägigen Wochenendumgänge nicht mehr wahrnehme und den Umgang einseitig auf wenige Stunden an einzelnen Tagen verringere.

Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt, das Ordnungsgeld allerdings auf 300 € reduziert.

Die Gründe:
Die Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsentscheidung richtet sich nach §§ 86 ff. FamFG. Die Durchsetzung erfolgt mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG, mithin Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren im vorliegenden Fall gegeben.

Der Kindesvater hat objektiv gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen. Dies hat er auch eingeräumt. Er hat auch nicht belegt, dass er die Verstöße gegen den vierzehntägigen Wochenendumgang mit seinem Sohn nicht zu vertreten hat. Er hat sich nicht hinreichend entlasten können. Es oblag dem Kindesvater, seine selbständige Tätigkeit so zu organisieren, dass er seinen Umgangspflichten aus der Umgangsvereinbarung wahrnehmen kann. So war weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der Kindesvater während der alle zwei Wochen stattfindenden Wochenendumgänge in seinen Gastronomiebetrieb anwesend sein muss, obwohl er Mitarbeiter und einen Kompagnon hat.

Den Kindesvater vermochte es auch nicht zu entlasten, dass er im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geäußert hatte, anzustreben, zu einer Änderung der Umgangsvereinbarung zu kommen und die Kindesmutter in ihren Schreiben an das Familiengericht angedeutet hatte, sich eine Änderung der Umgangsvereinbarung vorstellen zu können, die den Interessen des Kindesvaters in gewissem Umfang entgegenkäme. Solange die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung in ihrer bisherigen Fassung besteht, hat sich der Kindesvater an deren Vorgaben zu halten, vorbehaltlich anderweitiger Absprachen zwischen den Kindeseltern.

Das Ordnungsgeld war auf 300 € herabzusetzen. Erstens handelte es sich um einen Erstverstoß. Zweitens verweigerte der Kindesvater den Umgang nicht vollständig, sondern nahm ihn - allerdings entgegen den Vorgaben der Umgangsvereinbarung - an anderen Tagen in der Woche wahr. Drittens hatte er - wenngleich ihn das aus den oben genannten Gründen nicht exkulpiert - einen sachlichen Grund genannt, weshalb der vereinbarte Wochenendumgang mit seiner selbständigen Tätigkeit nur schwer zu vereinbaren sei.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.02.2025 14:00
Quelle: Online-Verwaltung Thüringen

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