Otto Schmidt Verlag

Heft 4 / 2013 mit FamRB international 2/2013

In der aktuellen Ausgabe des FamRB (Heft 4, Erscheinungstermin: 1. April 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Eheliches Güter- und Vermögensrecht

  • BGH v. 16.1.2013 - XII ZR 141/10 / Kogel, Walter, Verfügung über das Vermögen im Ganzen durch Grundstücksübertragung unter Wohnrechtsvorbehalt, FamRB 2013, 101

Unterhaltsrecht

  • OLG Hamm v. 25.10.2012 - II-6 WF 232/12 / Hauß, Jörn, Ersatzhaftung der Großeltern auf Enkelunterhalt, FamRB 2013, 102

Versorgungsausgleich

  • BGH v. 9.1.2013 - XII ZB 550/11 / Schwamb, Werner, Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs, FamRB 2013, 102-104
  • BGH v. 19.9.2012 - XII ZB 649/11 / Wagner, Andreas, Billigkeitsausschluss bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (hier: lange Trennungszeit), FamRB 2013, 104-105
  • OLG Saarbrücken v. 30.11.2012 - 6 UF 395/12 / Norpoth, Johannes, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich ohne Zustimmung der Versorgungsträger, FamRB 2013, 105-106

Kindschaftssachen

  • OLG Bremen v. 14.1.2013 - 5 UF 1/13 / Schmid, Jürgen, Antragserfordernis der Sorgeberechtigten für Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung, FamRB 2013, 106-107

Verfahrensrecht

  • BGH v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 / Sarres, Ernst, Vertretungsverbot in Pflichtteilssachen, FamRB 2013, 107
  • BGH v. 19.12.2012 - XII ZB 169/12 / Ahn-Roth, Wera, Kein anwaltliches Verschulden an möglicher Säumnis bei uneinheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung, FamRB 2013, 108-109
  • BGH v. 12.12.2012 - XII ZB 190/12 / Nickel, Michael, Keine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im VKH-Prüfungsverfahren, FamRB 2013, 109
  • OLG Frankfurt v. 22.2.2013 - 4 WF 48/13 / Schlünder, Rolf, Zuständigkeit für Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, FamRB 2013, 109-110
  • OLG Frankfurt v. 31.10.2012 - 4 WF 167/12 / Schneider, Hagen, Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Vergütung des Verfahrensbeistands im Erinnerungsverfahren, FamRB 2013, 110-111
  • OLG Hamm v. 20.9.2012 - II-14 WF 177/12 / Heinemann, Jörn, Rückforderung eines dem Vater überlassenen Vermögenswerts keine sonstige Familiensache, FamRB 2013, 111-112
  • OLG Bamberg v. 22.6.2012 - 2 UF 296/11 / Giers, Michael, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch Beschwerdegericht, FamRB 2013, 112-113
  • OLG Köln v. 4.5.2012 - 4 WF 18/12 / Krause, Lambert, Einheitliche Abrechnung nur bei förmlicher Verbindung, FamRB 2013, 113
  • OLG Köln v. 28.1.2012 - 25 UF 250/11 / Janlewing, Gabriele, Zuständigkeit des Familiengerichts für Feststellung deliktischer Unterhaltsforderungen, FamRB 2013, 113-114

Steuerrecht

  • BFH v. 21.12.2012 - III B 41/12 / Christ, Susanne, Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im vorläufigen Verfahren, FamRB 2013, 114-115

Nichteheliche Lebensgemeinschaft/Lebenspartnerschaft

  • BVerfG v. 19.2.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 / Kemper, Rainer, Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner verfassungswidrig, FamRB 2013, 115-118
  • OLG Bremen v. 4.1.2013 - 4 W 5/12 / Burger, Winfrid, Ausgleichsansprüche nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft, FamRB 2013, 118-119

Sozialrecht

  • BVerwG v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 / Giers, Michael, Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen, FamRB 2013, 119

Sonstiges

  • BGH v. 27.9.2012 - IX ZR 15/12 / Erk, Claudia, Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen, FamRB 2013, 120

Aktuelle Praxisfragen

  • Salaw-Hanslmaier, Stefanie / Böh, Wolfgang, Vorschulische Betreuungsansprüche und ihre Durchsetzbarkeit, FamRB 2013, 121-125
    Für den Zeitraum ab dem 1.8.2013 hat der Gesetzgeber mit dem Anspruch auf einen Krippenplatz mit dem ersten Geburtstag des Kindes einen im Vergleich zur jetzigen Rechtslage weitergehenden Anspruch konstituiert. Dieser ist entsprechend dem bereits ab dem dritten Lebensjahr bestehenden Anspruch auf einen Kindergartenplatz konzipiert. Flankiert werden diese Ansprüche von finanziellen Förderansprüchen der Erziehungsberechtigten, z.B. dem Elterngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld und jetzt auch ab dem 1.8.2013 dem Betreuungsgeld statt Krippennutzung. Ergänzt von der mit Kindern einhergehenden steuerlichen Erleichterung sind dies alles familienpolitische Anreizinstrumente, um den Entschluss zum Kind zu erleichtern und dessen Erziehung und Bildung zu fördern. Bereits seit Monaten herrscht Streit über die Erfüllbarkeit der ab dem 1.8.2013 erweiterten Ansprüche durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.Die Autoren zeigen nachfolgend auf, welche Probleme sich bei der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche für den Rechtspraktiker stellen bzw. welche Ersatz- und Erstattungsansprüche bei Nichtzuteilung eines Krippenplatzes bestehen.
  • Gutdeutsch, Werner, Krankheitsvorsorgeunterhalt bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, FamRB 2013, 126-128
    Unterhaltsberechtigte sind meist gut beraten, wenn sie die Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt haben. Der Unterhaltsanspruch nebst Krankheitsvorsorgeunterhalt muss aber oft schon geltend gemacht werden, wenn die Höhe des Krankenkassenbeitrags noch nicht bekannt ist. Bereits Christl/Sprinz, FamRZ 1989, 347 haben darauf hingewiesen, dass dessen Höhe wiederum von derjenigen des Krankheitsvorsorgeunterhalts abhängt, also eine zirkuläre Abhängigkeit besteht. Inzwischen hat auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung diese Meinung bestätigt. Hier sollen die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen daraus dargestellt werden.
  • Hauß, Jörn / Thormeyer, Nils, Einsatz des Taschengeldes für den Elternunterhalt – Anmerkung zu BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11 (FamRB 2013, 70), FamRB 2013, 128-129
    Die Entscheidung des BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11 befasst sich mit dem Einsatz des Taschengeldes für die Zahlung von Elternunterhalt, das dem einkommenslosen Unterhaltspflichtigen gegen seinen verdienenden Ehegatten zusteht. Dem amtlichen Leitsatz der BGH-Entscheidung zufolge ist “das Taschengeld eines Ehegatten grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5–7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes.” Wie ist die Leistungsfähigkeit des einkommenslosen Kindes zu berechnen (s. dazu bereits die Anmerkungen der Autoren , FamRB 2013, 70 sowie , FamRZ 2013, 368)?
  • Nickel, Michael, Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde – alle Probleme gelöst?, FamRB 2013, 129-131
    In Ehe- und Familienstreitsachen finden die Vorschriften aus dem 1. Buch des FamFG weitgehend keine Anwendung. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO (§§ 1 bis 252 ZPO) und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 bis 494a ZPO) entsprechend, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Bei der Stellung von Anträgen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde hat dies in der Vergangenheit zu Problemen geführt. Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert. Der Verfasser zeigt auf, dass der anwaltliche Berater dennoch vieles zu beachten hat.

  • Änderungen beim Sorgerecht, FamRB 2013, 131
  • Altes oder neues Versorgungsausgleichsrecht bei bloßem Nichtbetreiben des Verfahrens?, FamRB 2013, 131
  • Gesetzentwurf zur “vertraulichen Geburt”, FamRB 2013, 131
  • Reform zur Stärkung der Betreuungsbehörde, FamRB 2013, 132
  • AGH NW: Zulässige Anwaltswerbung mit “VorsorgeAnwalt”, FamRB 2013, 132



FamRBint 2/2013

Ehetrennung und -scheidung

  • BGH v. 19.9.2012 - XII ZB 649/11 / Wagner, Andreas, Anrechte der irischen Sozialversicherung im Versorgungsausgleich, FamRBint 2013, 29
  • OLG Stuttgart v. 17.1.2013 - 17 WF 251/12 / Dimmler, Jörg-Michael / Bißmaier, Volker, Italienisches Scheidungsrecht trotz Rom III-VO, FamRBint 2013, 29-30
  • OLG Zweibrücken v. 23.11.2012 - 6 UF 60/12 / Götsche, Frank, Unbilligkeit bei ausländischen Anrechten im Versorgungsausgleich, FamRBint 2013, 30-31

Unterhaltsrecht

  • BGH v. 16.1.2013 - XII ZR 39/10 / Motzer, Stefan, Unterhaltsbemessung für den eingewanderten Ehegatten, FamRBint 2013, 31-32

Kindschaftssachen

  • OLG Hamm v. 27.11.2012 - II-11 UF 250/12 / Niethammer-Jürgens, Kerstin, Versagung der Rückführung nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls, FamRBint 2013, 32-34
  • AG Koblenz v. 23.8.2012 - 202 F 248/12 / Breuer, Kai, Keine Ausdehnung des räumlichen Anwendungsbereichs des HKÜ auf annektierte Gebiete, FamRBint 2013, 34

Abstammung/Adoption

  • KG v. 11.12.2012 - 1 W 404/12 / Krause, Thomas, Anerkennung südafrikanischer Adoption durch zwei gleichgeschlechtliche Partner, FamRBint 2013, 35

Ausländerrecht

  • BGH v. 6.12.2012 - V ZB 218/11 / Kugler, Roland, Keine Abschiebungshaft bei Beistandsgemeinschaft des Ausländers mit deutscher Lebensgefährtin, FamRBint 2013, 35-36

Aktuelle Praxisfragen

  • Finger, Peter, Kollisionsrecht der Ehescheidung bei Antragstellung nach dem 21.6.2012, insbesondere im Verhältnis zu Italien, der Türkei und dem Iran, FamRBint 2013, 37-44
    In Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug in Deutschland, für die sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus der VO Nr. 2201/2003 ergibt, bringen wir bei Antragstellung nach dem 21.6.2012 deutsches Recht als gemeinsames Aufenthaltsrecht der Eheleute bzw. als lex fori zur Anwendung, wenn die Beteiligten keine vorrangige Rechtswahl getroffen haben, vgl. Art. 5 und Art. 8 VO Nr. 1259/2010 (sog. Rom III-VO). Dabei fallen die Ergebnisse häufig anders aus, als wir bisher gewohnt waren, vor allem bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Eheleute, vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 EGBGB, denn ihr kommt nur noch dritte Wertigkeit zu, Art. 8 VO Nr. 1259/2010. Sonst ist manches andere von “irritierender Flüchtigkeit”, weil sich das Scheidungsstatut mit dem Wechsel der Anknüpfungsvoraussetzungen schnell verändern kann, etwa beim Umzug eines Gatten, Art. 8b VO Nr. 1259/2010. Scheidungsfolgen sind, wenn sie selbständig geregelt sind, nicht einbezogen, sondern ergeben sich nach wie aus vor ihren eigenen Regeln, für das eheliche Güterrecht also aus Art. 15 EGBGB (solange die vorgesehene europäische Rechtsverordnung nicht in Kraft getreten ist), für den Versorgungsausgleich aus Art. 17 Abs. 3 EGBGB, für Hausrat und Ehewohnung aus Art. 17a EGBGB und (als letztes Beispiel) für die elterliche Sorge aus Art. 21 EGBGB bzw. dem KSÜ oder dem MSA. Im Übrigen sind weitere Rechtsakte der europäischen Union und internationale Abkommen zu beachten, etwa für den Unterhalt die EuUntVO und das Haager Unterhaltsprotokoll. Im Verhältnis zum Iran geht das dt.-iran. Niederlassungsabk. 1929 vor, soweit seine Regeln eingreifen und nicht ihrerseits wieder verdrängt sind.
  • Bohata, Petr, Das neue tschechische Familienrecht, FamRBint 2013, 44-51
    Der Beitrag stellt am Beispiel des Familienrechts die große Reform des tschechischen Zivilrechts vor. Das alte Bürgerliche Gesetzbuch und das Familiengesetz werden aufgehoben und durch das bereits veröffentlichte neue BGB zum 1.1.2014 ersetzt. Die familienrechtlichen Regelungen fließen zukünftig in das neue BGB ein, ein selbständiges Familiengesetz wird es nicht mehr geben. Weitere Schwerpunkte der Zivilrechtsreform betreffen auch das Handelsgesetzbuch und das Gesetz über das Internationale Privat- und Prozessrecht (dazu Bohata, FamRBint 2012, 95). Die umfassendste Reform des Zivilrechts seit der Gründung der Tschechoslowakei im Jahr 1918 bewirkt zusätzlich zu diesen knapp 4.000 neuen Paragraphen des BGB, HGB und IPRG, die Änderung von fast 200 weiteren Gesetzen und untergesetzlichen Normen, wobei hier zusätzlich mit gut 3.000 Änderungspunkten gerechnet werden muss.Neben vielen neuen Rechtsinstituten bringt die Reform des Zivilrechts die lange verlangte Zentralisierung des Familienrechts. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Erbrecht), sind die Bestimmungen an einer Stelle in einem Gesetzbuch, dem BGB, konzentriert. Das zweite Buch des neuen BGB (§§ 655 bis 975) regelt das neue Familienrecht und ist in drei Abschnitte (Ehe, Verwandtschaft und Pflegschaft) unterteilt. Die Verdreifachung der Anzahl der bisherigen Regelungen ist jedoch nicht nur einigen neuen Rechtsinstituten geschuldet, sondern auch auf das Bemühen des Gesetzgebers zurückzuführen, auf die bislang üblichen langen und kasuistischen Regelungen zu verzichten und mit kurzen und übersichtlichen Paragraphen zu operieren. Im Hinblick auf die Anzahl der neuen Regelungen, können in diesem Beitrag lediglich die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand dargestellt werden.
  • Mayr, Lorenz, Die Anknüpfung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts bei Staatenlosen und Flüchtlingen, FamRBint 2013, 51-56
    Sind bei der Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB trotz dessen spezieller Anknüpfungsleiter auch die allgemeinen Ersatzanknüpfungen für Staatenlose und Flüchtlinge anzuwenden? Der darüber bestehende Meinungsstreit ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern kann auch in der Praxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Beitrag zeigt auf, dass eine sachgerechte Auslegung dieser Kollisionsnorm der Anwendung allgemeiner Ersatzanknüpfungen entgegensteht.

  • Heinemann, Jörn, Deutsch-französischer Wahlgüterstand, FamRBint 2013, 56
  • Litauen tritt als 15. Mitgliedstaat der Verstärkten Zusammenarbeit bei, FamRBint 2013, 56
  • Neufassung der Brüssel I-VO, FamRBint 2013, 56
  • Dt. AusführungsG zur Rom III-VO, FamRBint 2013, 56
  • Änderungen des AUG, FamRBint 2013, 56

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.04.2013 10:26