Heft 8 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des FamRB (Heft 8, Erscheinungstermin: 1. August 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Eheliches Güter- und Vermögensrecht
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BGH v. 24.5.2012 - IX ZR 168/11, Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung, FamRB 2012, 233
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OLG Nürnberg v. 16.2.2012 - 9 UF 1427/11, Sittenwidrigkeit wegen ehevertraglicher Umkehrung des Zugewinnausgleichs, FamRB 2012, 234-235
Unterhaltsrecht
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BGH v. 11.1.2012 - XII ZR 22/10, ALG II-Bezug und Übergang des Unterhaltsanspruchs, FamRB 2012, 235-236
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OLG Karlsruhe v. 8.3.2012 - 2 WF 174/11, Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes während Übergangszeit nach freiwilligem sozialem Jahr, FamRB 2012, 236-237
Versorgungsausgleich
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BGH v. 18.4.2012 - XII ZB 325/11, Private Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht im Versorgungsausgleich, FamRB 2012, 237-238
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OLG Schleswig v. 30.4.2012 - 12 UF 29/12, Verfassungswidrigkeit des § 32 VersAusglG?, FamRB 2012, 238-239
Kindschaftssachen
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BVerfG v. 28.2.2012 - 1 BvR 3116/11, Sorgerechtsentzug und Kindesherausnahme bei Umgangsverweigerung, FamRB 2012, 240-241
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KG v. 5.4.2012 - 17 UF 50/12, Einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge, FamRB 2012, 241-242
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KG v. 5.4.2012 - 17 UF 50/12, Verdacht des sexuellen Missbrauchs, FamRB 2012, 242-243
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OLG Celle v. 24.1.2012 - 10 WF 11/12, Absenkung des Festwerts in Kindschaftssachen, FamRB 2012, 243
Abstammung/Adoption
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EuGHMR v. 22.3.2012 - Beschwerde Nr. 23338/09 (Kautzor ./. Deutschland), Recht des potentiellen biologischen Vaters auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, FamRB 2012, 243-245
Verfahrensrecht
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BGH v. 28.3.2012 - XII ZB 323/11, Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde, FamRB 2012, 245-247
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BGH v. 7.3.2012 - XII ZB 421/11, Unbedingte Einlegung eines Rechtsmittels, FamRB 2012, 247-248
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OLG Köln v. 21.5.2012 - 4 WF 49/12, Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, FamRB 2012, 248
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OLG Oldenburg v. 23.12.2011 - 11 WF 278/11, Vereinfachtes Verfahren: Einwand fehlender Leistungsfähigkeit, FamRB 2012, 248-249
Steuerrecht
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BFH v. 23.11.2011 - II R 33/10, Schenkungsteuer: Einzahlung auf Oder-Konto der Eheleute nicht zwingend Schenkung, FamRB 2012, 249-250
Aktuelle Praxisfragen
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Gutdeutsch, Werner, Unterhaltsrechtlicher Ausgleich bei Mitbetreuung des Kindes, FamRB 2012, 250-254
Die Düsseldorfer Tabelle mit ihren Möglichkeiten des – durch tatrichterliches Ermessen gesteuerten – Auf- und Abgruppierens, ergänzt durch die fallbezogene Anerkennung von Mehrbedarf, bot lange Zeit den Rahmen aller Berechnungen zum Kindesunterhalt. Durch die Aufteilung des Mehrbedarfs zwischen den Eltern und Anerkennung der Kindergartenkosten als Mehrbedarf hat der BGH dieses System modifiziert (BGH v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152 = FamRB 2008, 198). Dagegen wurden die Umgangskosten anfangs nur beim Selbstbehalt anerkannt (BGH v. 23.2.2005 – XII ZR 56/02, FamRZ 2005, 706 = FamRB 2005, 163). Dann verbreitete sich das Wechselmodell, für das die Düsseldorfer Tabelle überhaupt keinen Abrechnungsmodus zur Verfügung stellen konnte. Hierzu haben Hammer (FamRB 2006, 275 [281]), Klinkhammer (in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rz. 449, 450), Seiler (in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch FAFamR, 8. Aufl., Kap. 6 Rz. 294, 295) und zuletzt Bausch/Gutdeutsch/Seiler (FamRZ 2012, 258) Berechnungsvorschläge für den Interessenausgleich gemacht. Schließlich hat der BGH in seiner Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt auf die Möglichkeit einer Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil hingewiesen (BGH v. 1.6.2011 – XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209 = FamRB 2011, 269) und damit den Interessenausgleich auch für die Fälle ins Spiel gebracht, in denen die Betreuung durch einen Elternteil den Beitrag des anderen Elternteils nicht erreicht, aber den Durchschnitt deutlich überschreitet.Auch für die Berücksichtigung der Mitbetreuung beim Kindesunterhalt stand bisher nur das altehrwürdige Mittel der Umgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zur Verfügung. Die Abrechnung des Wechselmodells hilft hier nicht weiter, weil dessen Voraussetzungen eben nicht gegeben sind. Nun hat Wohlgemuth vorgeschlagen, die Erhebungen des Existenzminimumberichts als Grundlage für eine Aufteilung des Tabellenunterhalts in Bedarfspositionen zu verwenden, auf diese Weise die Entlastung des betreuenden Elternteils beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, und die Umgangskosten des Barunterhaltspflichtigen als Mehrbedarf des Kindes zu behandeln (FuR 2012, 218). Im Rahmen dieses Beitrags stellt der Verfasser ein Rechenmodell als Konsequenz dieses Ansatzes vor.
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Wagner, Andreas, Streitfrage religiöse Kindererziehung nach Trennung und Scheidung oder Entzug der elterlichen Sorge, FamRB 2012, 254-257
Von den Eltern zu treffende Entscheidungen, die für die religiöse Erziehung eines Kindes von besonderer Bedeutung sind, führen nach Trennung und Scheidung von konfessionsverschiedenen oder interreligiösen Ehen oft zu Konflikten, die die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich machen können. Auch nach einem (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB besteht oftmals die Bestrebung, die Erziehung des betroffenen Kindes an der weltanschaulichen Ausrichtung der Pflegefamilie zu orientieren. Hierbei sind die Grenzen des Bestimmungsrechts des Vormunds vielfach nicht hinreichend bekannt.
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Herr, Thomas, Entwicklung, Struktur und Perspektiven des Nebengüterrechts, FamRB 2012, 257-262
Alles fließt – in keinem Bereich des Familienrechts ist der Wandel so beständig wie im Nebengüterrecht. Dessen Anspruchsgrundlagen kommen und gehen. Sie wechseln sich in größeren zeitlichen Abständen gleich einem Feuerwerk ab und sind seit Jahrzehnten zwar langfristigen, aber doch permanenten Veränderungen unterworfen. Lediglich das Ziel des BGH, welches seit der Einführung des § 266 FamFG auch das Ziel des Gesetzgebers ist, bleibt: Der durch einen Gütertrennungsvertrag oder einen gestörten Zugewinnausgleich in unbilliger Weise benachteiligte Ehegatte soll einen gerechten Ausgleich erhalten. Zu diesem Ziel führen im Einzelfall nur scheinbar viele Wege, von denen aber jeweils nur einer der sichere und haftungsfreie sein wird. Der Beitrag möchte aufzeigen, dass die “Wegmarkierungen”, auch was die künftige Rechtsentwicklung anbelangt, umso leichter zu erkennen sind und sein werden, je tiefer die Kenntnisse der bisherigen Rechtsentwicklung sind.
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Aktueller Rentenwert, FamRB 2012, 263
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Neues Mediationsgesetz, FamRB 2012, 263
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Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, FamRB 2012, 263-264
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.07.2012 12:58