Otto Schmidt Verlag

Heft 7 / 2012 mit FamRB international 3 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des FamRB (Heft 7, Erscheinungstermin: 1. Juli 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Unterhaltsrecht

  • BGH v. 18.4.2012 - XII ZR 65/10, Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus, FamRB 2012, 201-203
  • BGH v. 18.4.2012 - XII ZR 65/10, Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Abfindung, FamRB 2012, 203-204
  • BGH v. 18.4.2012 - XII ZR 66/10, Einmalige Umrechnung eines vor dem 1.1.2008 errichteten dynamisierten Titels über Kindesunterhalt, FamRB 2012, 204-205
  • BGH v. 7.3.2012 - XII ZR 25/10, Kein ehebedingter Nachteil wegen vorehelicher Kindesbetreuung, FamRB 2012, 206
  • BGH v. 7.3.2012 - XII ZR 145/09, Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Ehegattenunterhalt im Rentenalter, FamRB 2012, 206-208
  • KG v. 24.2.2012 - 17 WF 25/12, Heraufsetzung des notwendigen Eigenbedarfs bei erhöhtem Wohnbedarf, FamRB 2012, 208

Versorgungsausgleich

  • BGH v. 25.1.2012 - XII ZB 371/11, Altersgrenze bei Soldaten im Versorgungsausgleich, FamRB 2012, 209

Kindschaftssachen

  • OLG Hamm v. 31.1.2012 - II-2 UF 168/11, Gemeinsame elterliche Sorge, FamRB 2012, 209-210
  • OLG Schleswig v. 3.1.2012 - 10 WF 263/11, Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, FamRB 2012, 210-211
  • OVG Lüneburg v. 5.5.2011 - 4 OB 117/11, Wirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erst bei Zustellung an alle betroffenen Beteiligten, FamRB 2012, 211-212

Abstammung/Adoption

  • BGH v. 21.3.2012 - XII ZB 510/10, Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren, FamRB 2012, 212-213

Verfahrensrecht

  • OLG Celle v. 2.5.2012 - 10 WF 93/12, Auslagenvorschuss in Kindschaftssachen, FamRB 2012, 213
  • OLG Köln v. 22.3.2012 - 27 UF 48/12, Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Beschwerdeinstanz, FamRB 2012, 214
  • OLG Stuttgart v. 17.11.2011 - 18 WF 227/11, Verfahrenswert bei Stufenantrag im Verbund, FamRB 2012, 214-215

Steuerrecht

  • BFH v. 5.3.2012 - III B 6/12, Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern, FamRB 2012, 215-216
  • BFH v. 22.12.2011 - III R 5/07, Kein Kindergeld bei mehr als 4 Monaten Übergangszeit zwischen Schule und Wehr- bzw. Zivildienst, FamRB 2012, 216-217

Betreuung/Vormundschaft/Pflegschaft

  • BGH v. 25.1.2012 - XII ZB 479/11, Verzicht auf Wohnungsrecht, FamRB 2012, 217-218

Aktuelle Praxisfragen

  • Griesche, Gerhard, Die Entwicklung von Rechtsprechung und Schrifttum zur Bekanntgabe von Endentscheidungen in Familienstreitsachen, FamRB 2012, 219-222
    Das Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 hat Rechtsprechung und Schrifttum vor Aufgaben der Auslegung gestellt, die bisher nur zum Teil als erfüllt angesehen werden können. Zu den von Anfang an umstrittenen Fragen gehört das Problem, auf welche Weise gerichtliche Entscheidungen den Beteiligten mitzuteilen sind. Nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG sind Beschlüsse “zu erlassen”. Zwar enthält die Vorschrift eine Aufzählung der Formalien, die beim Erlass beachtet werden müssen. Die für die Praxis wesentlichste Frage, ob die Beschlüsse förmlich zugestellt werden müssen und auf welcher gesetzlichen Grundlage dies ggf. zu geschehen hat, ist dagegen nicht gesetzlich geregelt worden. Im Schrifttum wird einmal die Ansicht vertreten, dass aufgrund des in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verweises auf die Vorschriften der ZPO Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen den Beteiligten nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO förmlich zuzustellen sind (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 41 FamFG Rz. 5; Helms in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 116 FamFG Rz. 17). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass in solchen Verfahren der Entscheidung nur das Etikett eines Beschlusses verliehen worden sei; inhaltlich sei die Anwendung der Urteilsbestimmungen vorzuziehen. Die gegenteilige Auffassung stellt darauf ab, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden habe, die Entscheidung in Beschlussform ergehen zu lassen, für Beschlüsse gelte aber § 329 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 38 FamFG Rz. 16; Rasch, FPR 2010, 150; Schürmann, FuR 2009, 130 [135]; Heiter in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 142 FamFG Rz. 24). Umstritten ist ferner, ob die Verkündung von Entscheidungen in Familienstreitsachen nach § 329 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hat.Eine Klärung dieser Streitfragen ist von einem Teil des Schrifttums durch eine höchstrichterliche Entscheidung erwartet worden. Durch Beschluss vom 19.10.2011 hat der BGH festgestellt, dass im Hinblick auf den Ausschluss der Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG Entscheidungen in Familienstreitsachen nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verkünden seien (BGH v. 19.10.2011 – XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106 = FamRB 2012, 50). Ob durch diese Entscheidung die erhoffte Klarstellung der im Zusammenhang mit dem Erlass von gerichtlichen Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen entstandenen Streitfragen erfolgt ist, soll im Folgenden untersucht werden.
  • Großmann, Jan R., Versicherungen bei Trennung und Scheidung, FamRB 2012, 222-225
    Anlässlich einer Trennung und/oder Scheidung gibt es meist dringendere Fragen als Versicherungsangelegenheiten. Doch genau deshalb geraten diese leicht aus dem Blickfeld sowohl des Mandanten als auch des Beraters – mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen. Der nachfolgende Beitrag gibt daher Orientierungshilfen, welche Versicherungen von Trennung und Scheidung betroffen sein können und was beachtet werden sollte. Wo es angezeigt ist, wird auch kurz auf die versicherungsrechtliche Situation von Kindern der in Trennung/Scheidung befindlichen Eheleute eingegangen.
  • Grziwotz, Herbert, Bestattungskosten und Erbenhaftung, FamRB 2012, 226-231
    Die Kosten einer Bestattung sind nicht gering. Ist der Nachlass beispielsweise durch Pflegekosten (nahezu) aufgebraucht, schlagen Angehörige häufig die Erbschaft aus, um nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten der Beerdigung von Verwandten aufkommen zu müssen. Erhalten sie dann gleichwohl eine Rechnung über die Beerdigungskosten, ist die Überraschung groß.
  • Referentenentwurf zur Stärkung des Umgangsrechts leiblicher Väter, FamRB 2012, 232

 

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FamRB international 3 / 2012

Ehetrennung und -scheidung

  • OLG Stuttgart v. 3.4.2012 - 17 UF 352/11, Zerrüttungsscheidung nach türkischem Recht, FamRBint 2012, 53-55

Unterhaltsrecht

  • OLG Celle v. 13.4.2012 - 10 UF 22/12, Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsprotokolls, FamRBint 2012, 55-56
  • OLG Stuttgart v. 13.2.2012 - 17 UF 221/11, Vollstreckbarkeit eines tschechischen Unterhaltsurteils nach der EuUntVO, FamRBint 2012, 56-58
  • OLG Frankfurt v. 11.1.2012 - 1 UFH 43/11, Zuständigkeitskonzentration für Unterhaltsverfahren bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten, FamRBint 2012, 58
  • OLG Karlsruhe v. 6.12.2011 - 8 W 34/11, Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen nach der EuUntVO, FamRBint 2012, 58-60

Abstammung/Adoption

  • BGH v. 23.11.2011 - XII ZR 78/11, Anknüpfung beim scheidungsakzessorischen Statuswechsel, FamRBint 2012, 60

Verfahrensrecht

  • OLG Stuttgart v. 21.12.2011 - 17 UF 276/11, Vollstreckbarerklärung türkischer Scheidungsfolgen, FamRBint 2012, 61

Personenstandsrecht

  • KG v. 21.11.2011 - 1 W 79/11, Keine Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe eines 14-jährigen Mädchens, FamRBint 2012, 61-62

Aktuelle Praxisfragen

  • Kemper, Rainer, Das neue Internationale Scheidungsrecht – eine Übersicht über die Regelungen der Rom III-VO, FamRBint 2012, 63-66
    Am 21.6.2012 hat sich das Internationale Scheidungsrecht durch das Inkrafttreten der sog. Rom III-Verordnung erheblich verändert. Der bisher diese Materie regelnde Art. 17 Abs. 1 EGBGB wird mit Inkrafttreten eines Durchführungsgesetzes außer Kraft treten. Zwar ist ein entsprechendes Durchführungsgesetz noch nicht verabschiedet, zurzeit liegt erst ein Referentenentwurf für ein solches Gesetz vor. Art. 17 Abs. 1 EGBGB wird aber in seinem Anwendungsbereich bereits jetzt durch die Rom III-VO vollumfänglich verdrängt (vgl. Art. 3 EGBGB). Alle vom 21.6.2012 an neu eingeleiteten Verfahren richten sich damit nach der Rom III-VO und nicht mehr nach dem nationalen Kollisionsrecht (vgl. Art. 18 Rom III-VO).Der Beitrag bietet einen Überblick über die neuen Regelungen, insbesondere den Anwendungsbereich der neuen Verordnung, die Rechtswahlmöglichkeiten der Beteiligten und den Systemwechsel vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip.
  • Dimmler, Jörg-Michael / Bißmaier, Volker, “Rom III” in der Praxis, FamRBint 2012, 66-69
    Am 21.6.2012 trat die “Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts” in Kraft (im Folgenden: Rom III-VO, ABl. EU L 343/10 v. 29.12.2010). Zu Inhalt, Systematik und Aufbau der Verordnung wird auf den Beitrag von Kemper, FamRBint 2012, 63 (vorstehend) verwiesen. Nachfolgend werden die praktischen Auswirkungen der neuen Regeln dargestellt, hinsichtlich der Ehescheidung an sich aber auch für die Scheidungsfolgen.
  • Odendahl, Hanswerner, Das neue türkische Gewaltschutzgesetz, FamRBint 2012, 69-70
    Die Türkei hatte schon sehr früh ein Gewaltschutzgesetz, nämlich das Familienschutzgesetz vom 14.1.1998 (Gesetz Nr. 4320; Übersetzung Odendahl, FamRZ 1998, 732). Dieses war bereits 2007 in seiner Wirkung durch das Gesetz Nr. 5636 v. 26.4.2007 erweitert worden. Die öffentliche Diskussion in der Türkei über die hohe Zahl von Gewalttaten in der Familie, insbesondere über die Morde an Frauen durch männliche Familienmitglieder, hat jetzt zu einem erheblich umfassenderen Gesetz geführt, nämlich dem “Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen”, Gesetz Nr. 6284 v. 8.3.2012 (veröffentlicht: resmî gazete Nr. 28239 v. 20.3.2012). Am gleichen Tag wurde die Ratifikation des entsprechenden UN-Abkommens im türkischen Amtsblatt veröffentlicht.Das neue türkische Gewaltschutzgesetz bringt zahlreiche Neuerungen, die hier kurz dargestellt werden sollen.
  • Daschenko, Hanna / Finger, Peter, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht: Länderbericht Ukraine, FamRBint 2012, 70-77
    Mit dem Länderbericht Ukraine setzt der FamRBint die Reihe der Übersichten über ausländisches Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht fort, denn nach wie vor wenden wir bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der beteiligten Eheleute durchgängig deren Recht an (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 EGBGB mit dem Verweis auf die übliche Anknüpfungsleiter aus Art. 14 EGBGB), selbst wenn wir sonst für andere familienrechtliche Teilbereiche in die europäische Gesetzgebung einbezogen sind und deren Anknüpfungsmerkmale für wesentlich halten, etwa seit dem 18.6.2011 mit den Regeln der EuUntVO und des Haager Unterhaltsprotokolls, oder weitere Verpflichtungen durch völkerrechtliche Vereinbarungen eingegangen sind, seit 1.1.2011 insbesondere mit dem Kinderschutzübereinkommen/KSÜ. Nach dem 21.6.2012 gelten auch für die Ehescheidung bzw. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eigene Regelungen (im Wege der “Verstärkten Zusammenarbeit”), die unsere Vorschriften verdrängen, insbesondere eben Art. 17 Abs. 1 EGBGB. Ausländisches Recht behält aber seine Bedeutung, weil sich die Beteiligten auf seine Bestimmungen verständigen können (durch Rechtswahl).
  • Bißmaier, Volker, Buchtipp, FamRBint 2012, 78
  • Erleichterte Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU, FamRBint 2012, 78-79
  • Annahme der EU-Erbrechtsverordnung, FamRBint 2012, 79
  • Wahl-Zugewinngemeinschaft, FamRBint 2012, 79
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption v. 9.5.2012, FamRBint 2012, 79
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen v. 9.5.2012, FamRBint 2012, 80
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern v. 27.3.2012, FamRBint 2012, 80
  • EuGH: Kindergeld für polnische Saisonarbeiter, FamRBint 2012, 80
  • EuGHMR: Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer, FamRBint 2012, 80
  • OLG München: Behördliche Namensänderung in EU-Mitgliedstaat, FamRBint 2012, 80
  • Ausländische Bevölkerung im Jahr 2011 deutlich angestiegen, FamRBint 2012, 80

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.07.2012 14:51