Otto Schmidt Verlag

Neugestaltung der für Vormünder- und Betreuervergütung

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt, der im Einzelnen folgende Inhalte vorsieht:

Erhöhung der Betreuervergütung 
Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 % erhöht. 
 

Vereinfachung des Fallpauschalensystems
Künftig wird es nur noch acht Fallpauschalen statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Dabei wird zwischen einer Grund- und einer Qualifikationsstufe unterschieden. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird vollständig aufgegeben. 
 

Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform
Die durch die Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 als Option eingeführte Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.
 

Erhöhung der Vormünder- und Pflegervergütung 
Auch die Vergütungssätze für berufsmäßige Vormünder, Verfahrens-, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger werden um durchschnittlich 12,7 % erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Ferner werden eine Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten sowie eine Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen eingeführt. 
 

Erhöhung der Aufwandspauschale für Ehrenamtliche 
Das durch die Inflation seit 2022 angestiegene allgemeine Preisniveau hat auch Auswirkungen auf die Tätigkeit von ehrenamtlichen Betreuern  und Vormündern. Daher soll ferner auch die jährliche Aufwand-schale nach § 1878 BGB von aktuell 425 € auf 450 € ab 1.1.2026 erhöht werden.
 

Vereinfachte Schlussabwicklung bei Betreuungsbeendigung
Bei Beendigung der Betreuung soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Den Gesetzentwurf im Volltext finden Sie unter: https://ottosc.hm/k2z5d
 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2024 14:26
Quelle: Pressemitteilung des BMJ Nr. 80/2024 v. 16.9.2024

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