Otto Schmidt Verlag

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Die Ehegatten-Außen-GbR nach der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) (Münch, FamRB 2024, 379)

Ehegatten haben sich bisher vielfach zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, um etwa in dieser Gestalt das Familienheim zu erwerben oder Vermögensverwaltung mit mehreren Immobilien und sonstigem Vermögen zu betreiben. Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der GbR grundlegend geändert. Wie sich dies auf betroffene Ehegatten auswirkt, untersucht die nachfolgende Abhandlung.

1. Die wesentlichen Änderungen für die GbR durch das MoPeG
a) Unterscheidung in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften
b) Einführung eines Gesellschaftsregisters
c) Abkehr vom Gesamthandsprinzip
d) Gesellschafterwechsel
e) Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführung und Vertretung
f) Sonstiges
2. Bisherige Gründe für die Wahl der Ehegatten-Außen-GbR
a) Mediatisierung des Grund und Bodens
b) Bewegliche Beteiligungsquoten
c) Beide Ehegatten partizipieren von Wertsteigerungen
d) Eingeschränkte Verfügung
e) Generationeneinbindung
3. Neubetrachtung nach dem MoPeG
a) Faktischer Registerzwang
b) Anteilsübertragung
c) Schenkungsteuer bei eigengenutzter Immobilie
d) Grunderwerbsteuer
e) Transparenzregister
f) Anwachsung
4. Folgerungen für bestehende Ehegatten-Außen-GbRs
5. Folgerungen für künftigen Grundstückserwerb durch eine Ehegatten-Außen-GbR
6. Fazit



1. Die wesentlichen Änderungen für die GbR durch das MoPeG
In diesem Rahmen soll sich die Darstellung auf die wesentlichen Änderungen beschränken, die das MoPeG nach sich zieht.

a) Unterscheidung in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften
Nach § 705 Abs. 2 BGB ist eine rechtsfähige GbR gegeben, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Damit hängt die Rechtsfähigkeit ausdrücklich nicht von der Eintragung in einem Register ab. Der Gesellschaftsvertrag sollte tunlichst Ausführungen hierzu enthalten. Für den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen als Gegenstand der Gesellschaft stellt § 705 Abs. 3 BGB eine Vermutung für die Rechtsfähigkeit auf.

Das BGB regelt dann die rechtsfähige Gesellschaft in §§ 706 ff. BGB und die nicht rechtsfähige Gesellschaft in §§ 740 f. BGB mit einer teilweisen Verweisungstechnik. Zu Letzterer, die damit erstmals eine gesetzliche Regelung fand, hat Herr bereits ausführlich Stellung genommen und vorgeschlagen, im familienrechtlichen Kontext weiterhin von einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zu sprechen. Wir wenden uns nun aber der rechtsfähigen Gesellschaft zu, die nach § 719 BGB entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens jedoch mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

b) Einführung eines Gesellschaftsregisters
Das führt zur wohl wichtigsten Neuerung des MoPeG, der Einführung eines Gesellschaftsregisters für die rechtsfähige GbR parallel zum Handelsregister für die Handelsgesellschaften. Die Eintragung ist nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit der GbR und es besteht kein direkter Zwang zur Eintragung (§ 707 Abs. 1 BGB: „können“). Der Vorteil des Registers liegt in der erstmals gegebenen Subjektpublizität der GbR.

Nachdem der BGH zunächst die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt hatte, billigte er später auch die Grundbuchfähigkeit der GbR und erlaubte ihre Eintragung unter einer Sammelbezeichnung. Schon in dieser Entscheidung forderte der BGH die Schaffung eines Registers für die GbR. Der Gesetzgeber war dem jedoch nicht nachgekommen, sondern hatte sich mit der Pflicht zur zusätzlichen Eintragung der Gesellschafter nach § 47 GBO a.F. und einer Gutglaubensvorschrift nach § 899a BGB a.F. begnügt. Die zahlreichen Unzulänglichkeiten im Hinblick auf Existenz und Vertretung der GbR und damit die Unsicherheit im Rechtsverkehr hat der Gesetzgeber nun mit dem MoPeG im Rahmen einer Gesamtreform des Personengesellschaftsrechts beseitigt.

Für bestimmte GbRs besteht danach nämlich ein „faktischer Eintragungszwang“, 7 indem das MoPeG eine Registrierungsobliegenheit vorsieht für diejenigen GbRs, die ihrerseits registrierte Rechte erwerben oder – wenn sie solche schon innehaben – über solche Rechte verfügen wollen. Eine Registereintragung wird demnach insbesondere erforderlich:

  • bei Eintragung eines Rechtes im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 GBO);
  • bei Mitgliedschaft in einer eingetragenen GbR, oHG oder KG (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 HGB);
  • bei Eintragung in die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG);
  • bei Teilnahme an ...



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.08.2024 17:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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