Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. v. 27.6.2024 - 7 WF 74/23

Konnte ein Vormund in der Corona-Pandemie auch telefonisch wirksam bestellt werden?

Bis Ende 2022 sollte die Bestallung eines Vormundes mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormundes erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB). Das OLG Frankfurt a.M. hat beschlossen, dass eine Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin wurde im April 2020 zur Vormundin über zwei Kinder bestellt, nachdem den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen worden war. Die Vormundschaft sollte berufsmäßig geführt werden. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung der Vormundin fand aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch statt. Über das Telefonat wurde ein ausführlicher Vermerk gefertigt. Gemäß der damals geltenden Regelung sollte die Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2022).

Die Staatskasse lehnte einen Vergütungsantrag der Vormundin ab, da diese lediglich telefonisch bestellt worden sei. Das AG hat demgegenüber die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Da die Frage, ob ein berufsmäßiger Vormund vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auch telefonisch verpflichtet werden konnte, bislang nicht explizit höchstrichterlich entschieden worden sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie wäre binnen einen Monats beim BGH einzulegen.

Die Gründe:
Die Antragstellerin ist wirksam zur Vormundin bestellt worden. Sie ist telefonisch über die Aufgaben und Pflichten einer Vormundin unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet worden.

Der Umstand, dass diese Verpflichtung lediglich telefonisch erfolgte, führt nicht zu Unwirksamkeit der Bestallung: Der Wortlaut des damals geltenden § 1789 S. 2 BGB steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Die dort vorgesehene Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ stellt lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit sind demnach nicht gänzlich unverzichtbar. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Verpflichtung mittels Handschlags verfolgte aus Sicht des historischen Gesetzgebers den Zweck, dem zu Verpflichtenden den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen. Dies kann aber auch telefonisch geschehen. Auch der historische Gesetzgeber ist nicht davon ausgegangen, dass die persönliche Anwesenheit des Vormunds für die Verpflichtung zwingend ist.

Zu Recht ist das AG davon ausgegangen, dass die Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Handschlag bei persönlicher Anwesenheit hier ausnahmsweise rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung in Anwesenheit trotz der seinerzeitigen Pandemie-Lage möglich und zumutbar gewesen wäre. Entscheidend ist, dass es aus der damaligen Sicht nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gegeben hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2024 14:10
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 46 vom 8.8.2024

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