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Zweites Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen für Familien

Das BMF hat am 10.7.2024 den RefE des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Der Entwurf greift das Vorhaben der Förderung von Kindern und Familien auf.

Das Kindergeld wird mit Wirkung zum 1.1.2025 um weitere 5 Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat angehoben. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

Ferner soll der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren umgesetzt werden. Mit dem Faktorverfahren soll die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt werden. Die Lohnsteuer kann dabei unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns (egal in welchem Verhältnis) ermittelt werden.

Mit Wirkung zum 1.1.2029, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2029, werden Verheiratete gem. § 38b Nr. 4 und 5 n.F., § 39e n.F. EStG in die Steuerklasse IV mit Faktor verortet. In einem neuen § 39g EStG ist entsprechend ein Verfahren zur Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklassen IV mit Faktor vorgesehen.

Aus der Begründung des Referentenentwurfs (RefE v. 10.7.2024, S. 57):

„Artikel 4 beinhaltet die Regelungen zum neuen Faktorverfahren. Das neue Faktorverfahren ist einfach und unbürokratisch anwendbar und schafft mehr Fairness. Insbesondere wird für jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt, die höhere Besteuerung in der Steuerklasse V vermieden sowie eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe/ Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht. Durch die weitgehende Digitalisierung und Automatisierung wird das bisherige Verfahren deutlich vereinfacht.

Die zusätzliche Erweiterung des neuen Faktorverfahrens um die sog. Alleinverdiener-Ehen/-Lebenspartnerschaften macht es zudem möglich, künftig alle familiären Konstellationen im Lohnsteuerabzugsverfahren hinreichend abzubilden. Das stärkt insbesondere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeitsverhältnisse ausüben. Durch die Anwendung des Faktors kann eine übermäßig hohe Belastung des (Teilzeit-)Arbeitslohns mit Lohnsteuer vermieden werden, wie es oftmals bei der Besteuerung in der Steuerklasse V der Fall war. Die Summe der monatlich zu zahlenden Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten/ Lebenspartner durch Anwendung des Faktors entspricht dann in etwa der nach Veranlagung zu zahlenden Einkommensteuer, wenn die der Bildung des Faktors zugrundeliegenden Arbeitslohnverhältnisse nicht wesentlich vom tatsächlich bezogenen Arbeitslohn abweichen.“

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2024 09:55
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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