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Umgangspflegschaft, Umgangsbestimmungspflegschaft und Umgangsbegleitung im Kontext des BGB und des SGB VIII - Teil 4 (Vogel, FamRB 2024, 259)

Die Beitragsreihe behandelt neben der Umgangspflegschaft (s. dazu den ersten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2023, 510) und der Umgangsbestimmungspflegschaft (s. dazu den zweiten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2024, 79) auch die Umgangsbegleitung. Während es im dritten Beitragsteil um die Regelung dieses Rechtsinstituts im BGB ging (Vogel, FamRB 2024, 169), folgen im vierten und letzten Teil des Beitrags Ausführungen zur Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII.

C. Der Umgangsbegleiter
II. Die Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII
1. Rechtsgrundlage für die Umgangsbegleitung
2. Die durch Vermittlung des Jugendamts zustande gekommene Umgangsbegleitung
3. Antragserfordernis bei der Hilfestellung im Umgangsverfahren?
4. Keine Verschaffung des Umgangsrechts durch den Jugendhilfeträger
5. Enge Verzahnung des § 18 Abs. 3 SGB VIII mit dem materiellen Umgangsrecht des BGB
6. Einklagbarer Rechtsanspruch auf Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII
7. Geeignete Hilfeleistung
8. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
9. Rücknahme der Bereitschaftserklärung durch den Umgangsbegleiter
10. Personenidentität zwischen Umgangspfleger und Umgangsbegleiter?
D. Fazit


C. Der Umgangsbegleiter

II. Die Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII

1. Rechtsgrundlage für die Umgangsbegleitung

Für den begleiteten Umgang findet sich im SGB VIII keine ausdrückliche gesetzliche Norm. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe auch Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 18 Abs. 3 SGB VIII enthält das Tatbestandsmerkmal der Hilfestellung. Der begleitete Umgang mit Kindern fällt unter den Begriff der Hilfeleistung gem. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Danach trifft den staatlichen Träger der Jugendhilfe eine sozialrechtliche Gewährleistungspflicht.

Im Kontext der Bewilligung einer Leistung nach § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII gilt auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII. Der Leistungsberechtigte hat nach § 5 Abs. 1 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

2. Die durch Vermittlung des Jugendamts zustande gekommene Umgangsbegleitung
Die Umgangsbegleitung ist gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII eine Hilfestellung des Jugendamts zur Ausführung vereinbarter Regelungen aller Beteiligten – einschließlich des Kindes und des Jugendlichen. Kommt eine Einigung über die Umgangsbegleitung unter Vermittlung des Jugendamts nach § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII zustande, bedarf es keiner Anrufung des Familiengerichts (mehr). Das Jugendamt wird hierbei gegenüber Kindern, Jugendlichen, Eltern, anderen Umgangsberechtigten sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, beratend und unterstützend bei der Ausübung des Umgangsrechts tätig, was sich im Einzelnen aus § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ergibt.

Die Hilfeleistung erfordert stets ein fachliches Konzept, das die Grundlage für die Arbeit des Umgangsbegleiters ist. In seinem Bericht an das Jugendamt – nicht an das Familiengericht – hat der Umgangsbegleiter anzugeben, welche „Ziele erreicht bzw. nicht erreicht wurden“. Nur dadurch kann der Leistungsträger „eine Fortsetzung für sinnvoll erachten“.

Da dem Jugendamt die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung des begleiteten Umgangs fehlt, gilt hier uneingeschränkt das Prinzip der Freiwilligkeit. Verweigert einer der Beteiligten nach Beratung und Unterstützung die Mitarbeit, wird das Jugendamt die Beteiligten auf das familiengerichtliche Verfahren verweisen. Liegt hingegen der umgekehrte Fall vor, d.h., es besteht eine Einigung der Eltern über die Anordnung des begleiteten Umgangs und ihre Bereitschaft zur Mitarbeit, dann wird das Jugendamt in eigener Zuständigkeit die Geeignetheit gem. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII des Falls prüfen. Wird sie bejaht, dann wird das Jugendamt den begleiteten Umgang bewilligen und finanzieren.

3. Antragserfordernis bei der Hilfestellung im Umgangsverfahren?
Dürbeck teilt mit, dass die Jugendämter lediglich auf einen Antrag hin, die Hilfeleistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII gewähren. Auch Völker/Clausius und Müller erfordern ihn. Das ist aber nicht gesetzeskonform. Denn das Umgangsverfahren nach § 1684 BGB ist ein Amtsverfahren. Mit Rücksicht hierauf bedarf auch



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.06.2024 15:54
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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