Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 25.4.2024 – IX ZB 55/23
Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie
a) Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.
b) Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.


BGH, Beschl. v. 27.3.2024 – XII ZB 291/23
Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsaussprüche türkischen Scheidungsverbundurteils
a) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 HUVÜ 1973 und Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen (im Anschluss an BGH v. 24.8.2022 – XII ZB 268/19, FamRZ 2022, 1719 = FamRB 2022, 429 [Streicher]).
b) Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 kann der Titelschuldner mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kindesunterhaltstitels nicht nach § 59a AUG geltend machen, dass der antragstellende Elternteil, der den Titel erwirkt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) nicht mehr zur Vollstreckung der titulierten Kindesunterhaltsansprüche befugt ist.


BGH, Beschl. v. 27.3.2024 – XII ZB 237/23
Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses
Der Kreis der Personen, die in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Berichtigungsentscheidung nach § 42 FamFG anfechten können, kann nicht weiter gefasst sein als der Kreis derjenigen, die nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Entscheidung in der Hauptsache beschwerdebefugt wären. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde aber nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses sind daher nur die Personen zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss befugt, die auch durch die Adoptionsentscheidung materiell beschwert sind. (Rz. 12)
Eine materielle Beschwer i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Denn der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG ist inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. (Rz. 13)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.06.2024 11:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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