Otto Schmidt Verlag

Sachverständige zum Gesetzentwurf zu Minderjährigenehe

Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (s. Meldung v. 13.5.2024, FamRB 2024, 178) (20/11367) war am 3.6.2024 Thema einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses. Die Sachverständigen bewerteten die Vorlage kontrovers. 

Nach dem Entwurf bleibt es dabei, dass eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach deutschem Recht unwirksam ist. Diese Rechtsfolge wurde jedoch um Unterhaltsansprüche zum Schutz der minderjährigen Person und die Möglichkeit der Heilung durch erneute Eheschließung unter Verzicht auf das Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ergänzt. Diese erneute Eheschließung entfalte aufgrund ihres bestätigenden Charakters grundsätzlich Rückwirkung auf den Tag der unwirksamen Eheschließung.

Während die Vertreter der Praxis unterstützende Worte fanden, rieten die Familienrechtswissenschaftler davon ab, den Entwurf so zu verabschieden. Dabei wurden insbesondere folgende Punkte genannt: Die rigide Unwirksamkeitslösung entziehe dem bei der Eheschließung Minderjährigen vor allem Rechte und Schutz (z.B. fehlende abstammungsrechtliche Folgen der unwirksamen Ehe für Kinder des Paares). Ferner würden Vorgaben des BVerfG zum Schutz der minderjährigen Frau nicht erfüllt. Der Entwurf sei weiterhin sehr günstig für die Ehemänner und helfe den betroffenen Frauen kaum. Als einziges Element zum sozioökomischen Schutz erhalte die Frau einen Unterhaltsanspruch. Jedoch sei deutsches Unterhaltsrecht oftmals gar nicht anwendbar. Noch schwerer wiege es, dass statt der vom BVerfG verlangten Heilungsmöglichkeit für die Ehefrau nur eine gemeinsame Wiederheirat möglich sein soll.

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.06.2024 12:57
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 362 v. 3.6.2024

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