Otto Schmidt Verlag

Selbstbestimmungsgesetz durch Bundesrat gebilligt

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag (wir berichteten, Meldung v. 10.4.2024Meldung v. 28.8.2023) hat den Bundesrat passiert (BR-Drucks. 195/24 v. 17.5.2024). Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Das Gesetz löst das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz ab und vereinfacht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Statt einer gerichtlichen Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im TSG gefordert, erfolgt die Änderung künftig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrags ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

In einer begleitenden Entschließung in der Anlage der BR-Drucks. 195/24 bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, das sowohl den Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.

Bereits ab dem 1.8.2024  kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. Ab dem 1.11.2024 löst das Gesetz das TSG vom 19.9.1980 dann endgültig ab.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2024 11:53
Quelle: Bundesrat Kompakt v. 17.5.2024

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