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Umgangspflegschaft, Umgangsbestimmungspflegschaft und Umgangsbegleitung im Kontext des BGB und des SGB VIII - Teil 3 (Vogel, FamRB 2024, 169)

Neben der Umgangspflegschaft (s. dazu den ersten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2023, 510) und der Umgangsbestimmungspflegschaft (s. dazu den zweiten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2024, 79) behandelt der dritte Teil des Beitrags die Umgangsbegleitung. Es geht zunächst um die Regelung dieses Rechtsinstituts im BGB. Ausführungen zur Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII folgen im vierten und letzten Teil des Beitrags.

C. Der Umgangsbegleiter
I. Die Umgangsbegleitung im Kontext des BGB
1. Ziel der Umgangsbegleitung
2. Voraussetzungen des begleiteten Umgangs durch das Gericht
3. Umgangsbegleitung als Ausnahmeregelung
4. Verschiedene Formen und Anordnung der Umgangsbegleitung
a) Betreute Umgangsanbahnung
b) Betreute Übergabe/Entgegennahme
c) Unterstützter Umgang
d) Kontrollierter/beaufsichtigter Umgang
5. Anordnung der Umgangsbegleitung
6. Auswahl des Umgangsbegleiters
7. Bestellung des Umgangsbegleiters
8. Zeitliche Befristung
9. Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
10. Beendigung der Umgangsbegleitung
11. Vergütung des Umgangsbegleiters
12. Die Umgangsbegleitung in den Fällen der §§ 1685, 1686a BGB


C. Der Umgangsbegleiter

I. Die Umgangsbegleitung im Kontext des BGB

Die Umgangsbegleitung wurde im materiellen Kindschaftsrecht durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) v. 16.12.1997, in Kraft getreten am 1.7.1998, eingeführt.

1. Ziel der Umgangsbegleitung
Der begleitete Umgang hat die Aufgabe, einerseits den Umgang zu ermöglichen, andererseits das Kind zu schützen. Ziel der Umgangsbegleitung ist letztlich die Reduzierung der elterlichen Konflikte, die baldmöglichste Förderung der Anbahnung des Umgangs zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind und die Befähigung der Beteiligten, den Umgang zwischen dem Kind und seinen Eltern in eigenverantwortlicher Weise selbst zu regeln (Hilfe zur Selbsthilfe).

2. Voraussetzungen des begleiteten Umgangs durch das Gericht
Die Umgangsbegleitung kann im Rahmen eines vor dem Familiengericht geführten Umgangsverfahrens – auch gegen den Willen der Beteiligten – angeordnet werden. Sie erfolgt nach der Vorschrift des § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfindet, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB kann Dritter auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Im Gesetzestext findet sich das Wort „begleitet“ nicht. Die Vorschrift des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB
verwendet den Begriff des mitwirkungsbereiten Dritten.

Die Umgangsbegleitung kann vom Gericht kurz- und auch langfristig angeordnet werden (vgl. hierzu im Einzelnen unter C. 1. h). Die Eingriffsschwellen sind hierbei jedoch unterschiedlich. Begleitete Umgangskontakte von nicht längerer Dauer richten sich nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Sie setzen voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies entspricht dem Maßstab des § 1696 BGB. Ein begleiteter Umgang über einen längeren Zeitraum hingegen kommt nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Hier gilt der Maßstab des § 1666 BGB.

Die Umgangsbegleitung ist eine Umgangseinschränkung bzw. -beschränkung des Umgangsrechts und ein „sinnvolles Unterstützungs- und Hilfsangebot für Kinder und Eltern durch die Jugendhilfe“.

3. Umgangsbegleitung als Ausnahmeregelung
Normalerweise findet der Umgang ohne Beisein eines Dritten statt. Die Umgangsbegleitung greift massiv in das Elternrecht des Umgangsberechtigten ein und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, Sie schränkt aber auch intensiv das Recht des Kindes ein, mit jenem Elternteil ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen. Die Anordnung einer Umgangsbegleitung ist daher eine Ausnahmeregelung.

Im Fall des begleiteten Umgangs hat der Umgangsberechtigte kein Recht darauf, dass ihm das Kind ...




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Teil I und II:

A. Die Umgangspflegschaft
I. Die Umgangspflegschaft im Kontext des BGB
1. Die Umgangspflegschaft und ihr Anwendungsbereich
a) Legaldefinition der Umgangspflegschaft
b) Ziel der Umgangspflegschaft
c) Gegenstand der Umgangspflegschaft
d) Das Bestellungsverfahren des Umgangspflegers
aa) Die Entscheidung des Gerichts über die Einrichtung einer Umgangspflegschaft
bb) Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht
cc) Die Auswahl des Umgangspflegers
dd) Bestellung des Umgangspflegers
e) Aufgabenkreis des Umgangspflegers
f) Zeitliche Befristung
g) Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
h) Entlassung des Umgangspflegers
i) Vergütung des berufsmäßigen Umgangspflegers
j) Anfechtbarkeit im einstweiligen Anordnungs- bzw. im Hauptsacheverfahren angeordneter Umgangspflegschaft
2. Umgangspflegschaft beim Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen und mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater
II. Die Umgangspflegschaft im Kontext des SGB VIII
B. Der Umgangsbestimmungspfleger
I. Der Umgangsbestimmungspfleger im Kontext des BGB
1. Übereinstimmungen mit der Umgangspflegschaft
2. Unterschiede zur Umgangspflegschaft
a) Bestellungsverfahren
b) Befugnisse
c) Befristung
d) Anfechtbarkeit
e) Verhältnismäßigkeit
II. Der Umgangsbestimmungspfleger im Kontext des SGB VIII
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.04.2024 10:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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