2. PKH-Bekanntmachung 2019
Mit der (1.) PKH-Bekanntmachung 2019 (BGBl. 2018 I, 2707) sind die neuen Freibeträge, die seit dem 1.1.2019 für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind, bekannt gemacht worden (s. FamRB 2019, 45). Es ist nunmehr eine 2. PKH-Bekanntmachung 2019 v. 21.2.2019 (BGBl. I, 161) ergangen, die rückwirkend zum 1.1.2019 in Kraft getreten ist. Die darin bekanntgemachten Freibeträge weichen von denen der 1. PKH-Bekanntmachung 2019 geringfügig nach oben ab.
Die nunmehr ab dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 224 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 492 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 393 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 €.