Aktueller Gesetzgebungsstand im Familienrecht
Die 19. Legislaturperiode hat auch im Familienrecht an Fahrt aufgenommen. Hier finden Sie die aktuellen Gesetzgebungsvorhaben.
Ehe für alle
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu konzeptionellen Angleichungen im Familienrecht vorgelegt, die durch die gesetzliche Neuregelung der gleichgeschlechtlichen Ehe notwendig geworden sind. Die gesetzlichen Neuregelungen bedürfen konzeptioneller Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im internationalen Privatrecht. Ferner sind weitere personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich. Ziel des Gesetzentwurf ist es, die einheitliche Umsetzung der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen zu gewährleisten, Unklarheiten zu beseitigen und nicht mehr erforderliche Regelungen aufzuheben.
Die Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Seite des Dokumentations- und Informationssystems des Deutschen Bundestags (hier).
Die Änderungen im Personenstandsgesetz bedingen auch eine Änderung der Personenstandsverordnung, deren Vorschriften darauf ausgerichtet sind, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann und Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen können. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der PStV werden die dortigen Regelungen angepasst. Dies betrifft neben redaktionellen Klarstellungen vor allem Änderungen des Beurkundungsverfahrens sowie der Regelungen zum behördlichen Datenaustauschverfahren der Standesämter. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Änderung bei der Regelung zur Abgrenzung von Tot- und Fehlgeburten und zur Digitalisierung der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen.
Die Dokumente finden Sie auf der Seite des Bundesrats (hier).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ihrerseits einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgelegt. Dieser Entwurf sieht bei den Anpassungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften auch eine Gleichstellung im Hinblick auf die sog. "Co-Mutterschaft" vor.
Die Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Seite des Dokumentations- und Informationssystems des Deutschen Bundestags (hier).
Inter- und Transsexuellenrecht
Der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben sieht vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten (weiblich/männlich) die Angabe "divers" eintragen kann. Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 genügt diese Regelung allerdings nicht dem GG. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen "positiven Geschlechtseintrag" ermöglichen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Vorgaben der Entscheidung bis Ende dieses Jahres umzusetzen. Deshalb war es notwendig, das Gesetz auf einschlägige Regelungen zu beschränken und es nicht mit einer Reform des Transsexuellenrechts zu verknüpfen.
Die Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Seite des Dokumentations- und Informationssystems des Deutschen Bundestags (hier).
Familienentlastungsgesetz
Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weitere steuerlicher Regelungen soll eine entsprechende Vereinbarung des Koalitionsvertrags umsetzen. Um Familien zu stärken und zu entlasten, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Zudem soll der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend steigen. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger und zum Ausgleich der kalten Progression sollen außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben werden.
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Rentenversicherung
Der Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) sieht neben einer Stabilisierung des Rentenniveaus und des Rentenversicherungsbeitrags bis zum Jahr 2025 vor, dass Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder besser anerkannt werden sollen. Hierfür wird nun ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr angerechnet und damit eine Gleichstellung mit Eltern von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, erreicht werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2019 in Kraft treten.
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Internationales Familienrecht
Der Gesetzentwurf zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts enthält die zur Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO erforderlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen folgt der Gesetzentwurf dabei der Grundkonzeption des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23.5.2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist (AUG), und des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29.6.2015 (BGBl. I S. 1042 – IntErbRVG) als den beiden jüngsten Durchführungsgesetzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit dort noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist. Darüber hinaus klärt der Gesetzentwurf im Internationalen Privatrecht insbesondere, in welchem Umfang ein Rückgriff auf das nationale Recht möglich bleibt. Ferner ordnet der Entwurf an, dass auf Scheidungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO fallen, deren Kollisionsnormen mit den nötigen Anpassungen entsprechende Anwendung finden.
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Im Gesetzentwurf zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern ist eine Modernisierung des Internationalen Adoptionsrechts vorgesehen. Der Entwurf beinhaltet zum Einen die zur Umsetzung der EU-Apostillen-Verordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen, zum Anderen Regelungen zur Vereinfachung der im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen wenig effizienten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen Stellen bei der Organisation von Auslandsadoptionen. Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27.11.2008 über die Adoption von Kindern arbeiten die Vertragsstaaten zusammen, um bei einer Adoption mit Auslandbezug die erforderlichen Ermittlungen der mit einem Adoptionsgesuch befassten Behörde zeitnah und bestmöglich zu unterstützen. Dazu soll eine nationale Behörde bestimmt werden. Zur Modernisierung des Rechts der Auslandsadoption sieht der Entwurf daher die Umsetzung des Europäischen Adoptionsübereinkommens durch die Bestimmung des BfJ als nationaler Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens vor. Weiter werden durch eine Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes die Verantwortlichkeiten für die Organisation der Auslandsadoption bei dem BfJ konzentriert.
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