Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016
Das BMJV hat am 8.12.2015 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2016.
Auf Grund des § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1.1.2016 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- 1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 213 €,
- 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 468 €,
- 3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- a) Erwachsene 374 €,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 €,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 €,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 €.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.01.2016 12:17
Quelle: BGBl. Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53 S. 2357